Die Akten wurden an das Amtsgericht zur Weiterführung des Verfahrens über die nachträgliche Änderung der Sanktion zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde – da der ordentliche Strafvollzug von A. im Juli 2011 ende, eine Freilassung nicht erfolgen könne und es höchst wahrscheinlich sei, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens eine stationäre Massnahme oder eine Verwahrung angeordnet werde – in analoger Anwendung von § 219 der bis Ende Dezember 2010 in Kraft gestandenen kantonalen Strafprozessordnung Sicherheitshaft angeordnet mit Wirkung ab der Entlassung von A. aus dem Strafvollzug, um den allfälligen Massnahmenvollzug sicherzustellen. 2.