eine Entlassung nach dem Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wäre nicht denkbar gewesen. Das Wiederaufnahmebegehren wurde gutgeheissen und die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts insofern aufgehoben, als nachträglich die Verwahrung angeordnet werden könne. Die Akten wurden an das Amtsgericht zur Weiterführung des Verfahrens über die nachträgliche Änderung der Sanktion zurückgewiesen.