Das Amtsgericht eröffnete in der Folge ein Verfahren zur nachträglichen Änderung der Sanktion. Im September 2010 stellte es fest, die Zuständigkeit für den Antrag auf Verwahrung des Verurteilten A. liege beim Obergericht. Das Obergericht kam im Dezember 2010 zum Schluss, bei Kenntnis aller Umstände hätte das Amtsgericht im Urteil aus dem Jahre 2008 entweder eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet; eine Entlassung nach dem Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wäre nicht denkbar gewesen.