Überdies wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung angeordnet, solange dies die Fachperson als notwendig erachte. Im März 2010 gelangte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten der Psychiatrischen Dienste, Fachstelle Forensik, an das Richteramt mit dem Antrag, es sei bei A. nachträglich eine stationäre therapeutische Behandlung nach Art. 59 StGB, eventualiter die Verwahrung anzuordnen. Das Strafende falle auf den 8. Juli 2011. Das Amtsgericht eröffnete in der Folge ein Verfahren zur nachträglichen Änderung der Sanktion.