SOG Nr. 2011 Nr. 19 Art. 413 Abs. 4, Art. 229 resp. 221 StPO. Die Anordnung resp. die Weiterführung der Sicherheitshaft nach der Gutheissung eines Revisionsgesuchs beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Sachverhalt: 1. Das Amtsgericht verurteilte A. im September 2008 u.a. wegen versuchten Raubs (besondere Gefährlichkeit) gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag. Überdies wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung angeordnet, solange dies die Fachperson als notwendig erachte.