{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-07-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2011-76_2011-07-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=115880&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "efb594472061f3dbaa3de34e40c939bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2011.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 06.07.2011 BKBES.2011.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entlassung aus der Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:23", "Checksum": "b85e9854e8ca8054d445de3419b2441b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 06.07.2011 BKBES.2011.76\nRegeste:\nEntlassung aus der Sicherheitshaft\n\n4.a) Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c).\nb) Die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts ist vorliegend nicht zu prüfen, da das an das Amtsgericht zurückgewiesene Verfahren nur noch die Sanktion zum Gegenstand hat. Zu prüfen ist, ob die Anordnung einer stationären Massnahme oder einer Verwahrung als wahrscheinlich erscheint und ob ein Haftgrund besteht.\nc) Bezüglich Ersterem kann auf die ausführliche Begründung im Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom Dezember 2010 verwiesen werden. Das Obergericht stellte fest, das Amtsgericht hätte in seinem Urteil vom September 2008 bei Kenntnis der aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler AG im Jahr 2010 gewonnenen neuen Erkenntnisse ohne jeden Zweifel entweder eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet. Angesichts dieser Beurteilung ist eine nachträgliche Änderung der Sanktion zum jetzigen Zeitpunkt, in dem das durch den Amtsgerichtspräsidenten bewilligte neue Gutachten noch nicht vorliegt, als sehr wahrscheinlich zu bezeichnen.\nd) (…) Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist als erfüllt zu erachten.\ne) Im Hinblick auf die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme oder einer Verwahrung ist die Sicherheitshaft auch verhältnismässig.\n5. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass in den Art. 413 Abs. 4 und Art. 229 resp. Art. 221 StPO eine gesetzliche Grundlage für eine Sicherheitshaft nach der Gutheissung des Revisionsgesuchs besteht. Die von der Verteidigung erwähnte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Entscheid vom 10. Juni 2010 i.S. Borer vs. Schweiz. Eidgenossenschaft) ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die weiteren Voraussetzungen für eine Sicherheitshaft (hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme oder einer Verwahrung, Wiederholungsgefahr und Verhältnismässigkeit) sind ebenfalls erfüllt. Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das Haftgericht ist demnach nicht zu beanstanden.\nObergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 6. Juli 2011 (BKBES.2011.76)\nDie gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 15. August 2011 ab (BGE 1B_378/2011)."}