135 Abs. 4 StPO vor, weil die Beschuldigte im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung nicht zur Tragung von Kosten verurteilt wurde. Anders als in dem vom Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsentscheid BGE 6B_63/2010, welcher sich auf die damaligen Regelungen des Kantons Graubünden bezog, sind die nun gültigen Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 135 Abs. 1 StPO) und des Gebührentarifs des Kantons Solothurn (§ 177 Abs. 3 GT) in Bezug auf einen solchen Fall klar: Der amtliche Verteidiger ist vom Staat mit CHF 180.00 pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 11. Juli 2011 (BKBES.2011.66)