Gemäss § 177 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten CHF 230.00 bis 330.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind. Demgegenüber beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staats CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 177 Abs. 3 GT). Wie schon erwähnt, liegt kein Fall gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor, weil die Beschuldigte im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung nicht zur Tragung von Kosten verurteilt wurde.