Pra 2006 Nr. 112 das Verhältnis öffentlich-rechtlicher Natur zwischen dem Staat und dem amtlichen Verteidiger an und stellt in N 5 mit Hinweis u.a. auf BGE 132 I 201 fest, es sei nicht zum vornherein unzulässig, dass das Honorar der amtlichen Verteidigung niedriger ausfalle als das Honorar einer Wahlverteidigung gewesen wäre, was sich nun aus (Art. 135) Abs. 4 ergebe. Gemäss § 177 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten CHF 230.00 bis 330.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind.