Die Botschaft führt dazu aus, je nach Kanton erhalte die amtliche Verteidigung somit das gleiche Honorar wie eine frei bestellte Verteidigung oder aber ein reduziertes, amtliches Honorar. Die von Viktor Lieber (in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 2 zu Art. 135 StPO) angeführte andere Meinung von Niklaus Schmid (Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, N 729/FN 186) besagt zur vorliegenden Frage nichts. Im Praxiskommentar (N 2 zu Art. 135) führt Niklaus Schmid aus: