Darum geht es vorliegend nicht, weil der Beschuldigte nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er unter dieser Voraussetzung aber nicht Anspruch darauf, dass er vom Staat mit dem Ansatz des «normalen Verteidigungshonorars» entschädigt wird. Die vorliegend massgebliche Bestimmung ist Art. 135 Abs. 1 StPO, welcher auf die Anwaltstarife des Bundes oder desjenigen Kantons verweist, in dem das Strafverfahren geführt wird. Die Botschaft führt dazu aus, je nach Kanton erhalte die amtliche Verteidigung somit das gleiche Honorar wie eine frei bestellte Verteidigung oder aber ein reduziertes, amtliches Honorar.