Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die amtliche Verteidigung wird in allen Fällen vom Staat entschädigt, also auch dann, wenn der beschuldigten Person aus andern Gründen als wegen Mittellosigkeit eine amtliche Verteidigung bestellt wurde. Absatz 4 von Art. 135 StPO will sicherstellen, dass eine beschuldigte Person mit amtlicher Verteidigung finanziell nicht besser gestellt wird als eine Person, die ihre Verteidigung im Rahmen eines normalen Mandats bestellt hat. Darum geht es vorliegend nicht, weil der Beschuldigte nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird.