SOG 2011 Nr. 20 § 177 Abs. 3 GT, Art. 135 Abs. 4 StPO. Amtliche Verteidiger sind zum Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war amtlicher Verteidiger einer Beschuldigten, deren Strafuntersuchung eingestellt wurde. Seine Beschwerde richtete sich dagegen, dass er mit CHF 180.00 pro Stunde honoriert wurde und nicht wie beantragt mit CHF 230.00 pro Stunde. Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Art. 135 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).