36 Abs. 3 BV abzusprechen. Es bleibt festzustellen, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob derartige Rechte verletzt werden. Wie schon dargelegt, kann eine Beweismittelbeschlagnahme im Rahmen der Kontrolle von Gefangenenpost durchaus in Frage kommen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV müssen aber gegeben sein, insbesondere auch die Verhältnismässigkeit. Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 14. Oktober 2011 (BKBES.2011.107)