Insbesondere kommt darin nichts zum Ausdruck, was auf eine Neigung zu Gewalt bzw. Gewaltdelikten schliessen liesse. Mit anderen Worten: Wenn diese Briefe zu kopieren und zu den Akten zu nehmen wären, müsste das wohl für weitgehend sämtliche Korrespondenz eines Gefangenen gelten, insbesondere wenn (nachvollziehbare) negative Gefühle geäussert werden. Die Möglichkeit, dass der psychiatrische Experte aus der kopierten Korrespondenz irgendwelche Schlüsse zu ziehen vermöchte, kann im konkreten Fall den Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen. Ihm ist die Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV abzusprechen.