Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in den Briefen an seine Freundin und seinen Vater Enttäuschung und Unmut darüber geäussert, dass er nicht besucht bzw. dass die Besuchszeit nicht ausgenutzt worden war. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Einsichtnahme in diese Briefe dem psychiatrischen Experten dazu dienen könnte, das Bild der Persönlichkeit des Beschwerdeführers abzurunden. Die im Brief enthaltenen Äusserungen erscheinen aber angesichts der Situation des Beschwerdeführers in keiner Weise als ausserordentlich, sondern eher als «normal». Insbesondere kommt darin nichts zum Ausdruck, was auf eine Neigung zu Gewalt bzw. Gewaltdelikten schliessen liesse.