«Die ein- und ausgehende Post sowie die Telefongespräche können kontrolliert werden. Es liegt auf der Hand, dass solche Beschränkungen vorab bei Kollusionsgefahr zulässig sein müssen. Die ein- und ausgehende Post kann, streng beschränkt auf verfahrensmässig relevante Inhalte, kopiert werden, wenn dies im Interesse der Wahrheitsfindung liegt und durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gedeckt ist.» 4. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in den Briefen an seine Freundin und seinen Vater Enttäuschung und Unmut darüber geäussert, dass er nicht besucht bzw. dass die Besuchszeit nicht ausgenutzt worden war.