Insbesondere die Logik dieses zweiten Arguments überzeugt nicht: Das Bundesgericht prüft nicht, ob im konkreten Fall eine formelle Beschlagnahme des Briefs im Lichte von Art. 8 EMRK zulässig gewesen wäre. Die Folgerung des Gerichts, «a maiore minus» müsse es zulässig sein, die Kopie ohne formelle Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen, entbehrt daher der notwendigen Grundlage.» Die Auffassung des Kommentators überzeugt. Niklaus Schmid (Schweizerisches Strafprozessrecht, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 4 zu Art. 235 StPO) führt aus: «Die ein- und ausgehende Post sowie die Telefongespräche können kontrolliert werden.