Es schliesst sich den Ausführungen des Obergerichts an, wonach der Brief sehr wohl als Beweismittel geeignet sei und die öffentlichen Interessen an der Aufklärung der Tat angesichts der gewichtigen Indizien gegen T. dessen Interessen auf Achtung seiner Privatsphäre überwögen. Zudem hätte der Untersuchungsrichter nach der kantonalen Strafprozessordnung auch die formelle Beschlagnahme des Briefs verfügen können; es sei daher «a maiore minus» zulässig, eine Kopie des Briefs anzufertigen und diese ohne formelle Beschlagnahme den Akten beizufügen. Die staatsrechtliche Beschwerde sei deshalb abzuweisen. Insbesondere die Logik dieses zweiten Arguments überzeugt nicht: