«Das Bundesgericht prüft u.a., ob die Strafverfolgungsbehörden T.s Anspruch auf Achtung seines Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dadurch verletzten, dass sie die Kopie des privaten Briefs zu den Akten genommen hatten und ihn dadurch unter bestimmten Umständen Dritten zugänglich machten. Es schliesst sich den Ausführungen des Obergerichts an, wonach der Brief sehr wohl als Beweismittel geeignet sei und die öffentlichen Interessen an der Aufklärung der Tat angesichts der gewichtigen Indizien gegen T. dessen Interessen auf Achtung seiner Privatsphäre überwögen.