2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. 3. Für die Beschlagnahme und Aktennahme von Gefangenenpost besteht die gesetzliche Grundlage nicht in Art. 235 Abs. 3 StPO, sondern allenfalls in den Bestimmungen über die Beschlagnahme und Durchsuchung.