Grundsätzlich erscheint es naheliegend, dass eine derartige Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) in Frage kommt, wobei es richtig erschiene, wenn die entsprechenden Verfügungen auch nominell so erlassen würden. Andererseits sind die verfassungsmässigen Rechte des Gefangenen, insbesondere der Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), tatsächlich betroffen. Es rechtfertigt sich hier ein Hinweis auf Art. 36 BV: 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.