Es ist nicht ersichtlich, dass der in der Beschwerde gerügte Zugriff auf die Gefangenenpost auf den Haftzweck zurückgeführt werden könnte. Dem zuständigen Staatsanwalt geht es vielmehr darum, dass sich aus den Briefen etwas ergeben könnte, was für den psychiatrischen Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens von Belang sein könnte. Allgemein gesagt geht es ihm darum, ein Beweismittel (zur Person) zu erheben, was auch in seiner Stellungnahme zur Beschwerde zum Ausdruck kommt, wenn er auf die Bestimmungen zur Beschlagnahme und Durchsuchung (Art. 246 und 264 StPO) verweist. Grundsätzlich erscheint es naheliegend, dass eine derartige Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit.