Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 235 Abs. 1 der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) darf die inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Gemäss Art. 235 Abs. 3 erster Satz StPO kontrolliert die Verfahrensleitung die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Der Beschwerdeführer ist (bzw. war) wegen Wiederholungsgefahr inhaftiert. Es ist nicht ersichtlich, dass der in der Beschwerde gerügte Zugriff auf die Gefangenenpost auf den Haftzweck zurückgeführt werden könnte.