Der Gefangene äusserte in seiner Post seinen Unmut darüber, dass er nicht besucht bzw. dass die Besuchszeit nicht ausgenutzt worden war. Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, diese Äusserungen könnten dem psychiatrischen Gutachter Erkenntnisse für das Gutachten vermitteln. Der Untersuchungsgefangene erhob gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde. Die Beschwerdekammer heisst die Beschwerde gut. Die Kopien der Briefe sind aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art.