SOG 2011 Nr. 14 Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV. Die Aktennahme von Gefangenenkorrespondenz ist möglich, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Eingriff in die Privatsphäre verhältnismässig sei. Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft griff im Rahmen der Gefangenenpostkontrolle auf Korrespondenz des Untersuchungsgefangenen mit seinen Angehörigen, um sie als Beweismittel zu den Akten zu nehmen. Der Gefangene äusserte in seiner Post seinen Unmut darüber, dass er nicht besucht bzw. dass die Besuchszeit nicht ausgenutzt worden war.