{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-10-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2011-107_2011-10-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=116715&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ffbaa5c4c5aea1a5dc3e3c89c776508a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2011.107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.10.2011 BKBES.2011.107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aktennahme von Gefangenenkorrespondenz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:13", "Checksum": "4896805a334f045344ca12e2d77f3bd5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.10.2011 BKBES.2011.107\nRegeste:\nAktennahme von Gefangenenkorrespondenz\n\n\n4. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in den Briefen an seine Freundin und seinen Vater Enttäuschung und Unmut darüber geäussert, dass er nicht besucht bzw. dass die Besuchszeit nicht ausgenutzt worden war. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Einsichtnahme in diese Briefe dem psychiatrischen Experten dazu dienen könnte, das Bild der Persönlichkeit des Beschwerdeführers abzurunden. Die im Brief enthaltenen Äusserungen erscheinen aber angesichts der Situation des Beschwerdeführers in keiner Weise als ausserordentlich, sondern eher als «normal». Insbesondere kommt darin nichts zum Ausdruck, was auf eine Neigung zu Gewalt bzw. Gewaltdelikten schliessen liesse. Mit anderen Worten: Wenn diese Briefe zu kopieren und zu den Akten zu nehmen wären, müsste das wohl für weitgehend sämtliche Korrespondenz eines Gefangenen gelten, insbesondere wenn (nachvollziehbare) negative Gefühle geäussert werden. Die Möglichkeit, dass der psychiatrische Experte aus der kopierten Korrespondenz irgendwelche Schlüsse zu ziehen vermöchte, kann im konkreten Fall den Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen. Ihm ist die Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV abzusprechen. Es bleibt festzustellen, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob derartige Rechte verletzt werden. Wie schon dargelegt, kann eine Beweismittelbeschlagnahme im Rahmen der Kontrolle von Gefangenenpost durchaus in Frage kommen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV müssen aber gegeben sein, insbesondere auch die Verhältnismässigkeit.\nObergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 14. Oktober 2011 (BKBES.2011.107)"}