Unter Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wurde das Akteneinsichtsgesuch des Departements gutgeheissen und unter Ziffer 2 wurde festgestellt, der Strafbefehl werde nach Rechtskraft der Verfügung dem Departement zugestellt. Die Verfügung ist damit so zu verstehen, dass das Akteneinsichtsgesuch in dem Sinne gutgeheissen wurde, als dem Departement der Strafbefehl zuzustellen ist. Ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht wurde nicht angeordnet und müsste allenfalls neu verfügt werden. Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 8. November 2011 (BKBES.2011.103)