Davon ist nicht abzuweichen. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass die dem Beschwerdeführer als Lehrer vorgesetzte Stelle, welche den gesetzlichen Auftrag hat, eine Prüfung der Unterrichtsberechtigung vorzunehmen, in das Urteil (d.h. den zum rechtskräftigen Urteil gewordenen Strafbefehl) Einsicht nehmen kann. Die vom Beschwerdeführer angebotenen Massnahmen vermögen dies nicht wettzumachen. 6. Unter Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wurde das Akteneinsichtsgesuch des Departements gutgeheissen und unter Ziffer 2 wurde festgestellt, der Strafbefehl werde nach Rechtskraft der Verfügung dem Departement zugestellt.