Als mögliche Gründe für den Öffentlichkeitsausschluss zum Schutz der beschuldigten Person führen die Kommentatoren deren psychische Gesundheit oder Geschäftsgeheimnisse an. Die Befürchtungen, welche der Beschwerdeführer geltend macht, sind zwar nachvollziehbar, vermögen aber den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht in den Hintergrund zu drängen. Es ist gerichtsnotorisch, dass nach der Praxis der Strafkammer des Obergerichts die Öffentlichkeit zum Schutz der beschuldigten Person nicht ausgeschlossen wird, gerade auch in Fällen, welche mit dem vorliegenden vergleichbar sind. Davon ist nicht abzuweichen.