Grundsätzlich muss daher die beschuldigte Person die mit einer öffentlichen Verhandlung möglicherweise verbundene psychische Belastung erdulden (Urs Saxer/Simon Thurnheer in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N 9 zu Art. 70 StPO). Als mögliche Gründe für den Öffentlichkeitsausschluss zum Schutz der beschuldigten Person führen die Kommentatoren deren psychische Gesundheit oder Geschäftsgeheimnisse an.