Beim Öffentlichkeitsausschluss im Interesse der beschuldigten Person (bzw. hier der verurteilten Person) ist Zurückhaltung angebracht: Zwar geniesst diese grundsätzlich den Schutz ihrer Persönlichkeit. Indes besteht die Verfahrensöffentlichkeit auch im öffentlichen Interesse. Grundsätzlich muss daher die beschuldigte Person die mit einer öffentlichen Verhandlung möglicherweise verbundene psychische Belastung erdulden (Urs Saxer/Simon Thurnheer in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N 9 zu Art.