Grundsätzlich bestehen bei einem Strafbefehl keine anderen Einschränkungen als bei der Publikumsöffentlichkeit gemäss Art. 69 Abs. 1 StPO (dazu Felix Bommer in: forumpoenale 4/2011, Einstellungsverfügung und Öffentlichkeit, S. 249). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen u.a. ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern (lit. a). Beim Öffentlichkeitsausschluss im Interesse der beschuldigten Person (bzw. hier der verurteilten Person) ist Zurückhaltung angebracht: