Das Gesuch des Departements wurde damit im Sinne der obigen Ausführungen rechtzeitig gestellt. 5. Im Übrigen geht der Staatsanwalt zu Recht davon aus, dass das Departement ein gewichtiges und schutzwürdiges Interesse hat, den Strafbefehl einzusehen. Aufgrund von Art. 69 Abs. 2 StPO besteht nämlich ein klarer gesetzlicher Anspruch der Öffentlichkeit darauf, in Strafbefehle Einsicht nehmen zu können. Die Persönlichkeitsrechte der verurteilten Person treten gegenüber diesem Recht in den Hintergrund. Grundsätzlich bestehen bei einem Strafbefehl keine anderen Einschränkungen als bei der Publikumsöffentlichkeit gemäss Art.