Nach den obigen Ausführungen erscheint es angebracht, diese Frist dann beginnen zu lassen, wenn der Strafbefehl tatsächlich zu einem Urteil geworden ist. Erhebt der Betroffene gegen den Strafbefehl Einsprache, hat er bis zu einer öffentlichen Verhandlung oder dem Erlass eines Urteils grundsätzlich Anspruch auf ein nichtöffentliches bzw. geheimes Verfahren (Art. 69 Abs. 3 StPO). Vorliegend endete die Einsprachefrist am 20. Juni 2011 (Begründung der angefochtenen Verfügung). Das Gesuch des Departements wurde damit im Sinne der obigen Ausführungen rechtzeitig gestellt.