352 – 357 StGB) um ein Angebot an die Parteien zur summarischen Verfahrenserledigung. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde auf die interne Praxis verwiesen, wonach Strafbefehle während 30 Tagen aufgelegt würden. Diese Regelung ist jedenfalls nicht gesetzeswidrig und wird auch im Bereich des Obergerichts praktiziert. Sie ist nicht zu beanstanden. Nach den obigen Ausführungen erscheint es angebracht, diese Frist dann beginnen zu lassen, wenn der Strafbefehl tatsächlich zu einem Urteil geworden ist.