Diese Meinung findet in der erwähnten Bestimmung keine Stütze. Der Strafbefehl wird erst nach Ablauf der Einsprachefrist zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ab diesem Zeitpunkt besteht das Einsichtsrecht gemäss Art. 69 Abs. 2 StPO. Vor Eintritt der Rechtskraft besteht kein Einsichtsrecht, da noch kein Urteil vorliegt, welches öffentlich zu verkünden wäre. Beim Strafbefehl handelt es sich vor Ablauf der Einsprachefrist vielmehr lediglich um eine «Urteilsofferte» oder, gemäss Niklaus Schmid (a.a.O., N 1 vor Art. 352 – 357 StGB) um ein Angebot an die Parteien zur summarischen Verfahrenserledigung.