Die Regelung setzt die Rechtsprechung um, wonach bei Verzicht auf eine öffentliche Urteilsverkündung dem Publikum das Urteil auf andere Weise zur Kenntnis zu bringen ist, beispielsweise durch Auflage in der Gerichtskanzlei. Ein eigentlicher Interessennachweis ist für die Einsichtnahme nicht erforderlich (Botschaft, S. 1152). Niklaus Schmid (Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 5 zu Art. 69 StPO) vertritt die Auffassung, diese Einsichtnahme könne grundsätzlich nur während der Rechtsmittel- bzw. Einsprachefrist erfolgen. Diese Meinung findet in der erwähnten Bestimmung keine Stütze.