69 Abs. 2 StPO). Ein Recht auf Akteneinsicht besteht in diesen Fällen für die Öffentlichkeit tatsächlich nicht. Das Strafbefehlsverfahren ist im erwähnten Sinne insofern nicht öffentlich, als an Verhandlungen nicht teilgenommen werden kann (weil keine Hauptverhandlung stattfindet) und für am Verfahren nicht beteiligte Personen auch kein Akteneinsichtsrecht besteht. Demgegenüber besteht das Recht, in Strafbefehle Einsicht zu nehmen. 4. Art. 69 Abs. 2 StPO bestimmt Folgendes: «Haben die Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen.»