Die kantonsrätlichen Erörterungen bei der Beratung des § 9 EG StPO gingen gerade dahin, dass bei einer Information noch kein rechtskräftiges Urteil vorliege, mithin die Unschuldsvermutung gelte. Terminologisch ist auch der Begriff der Publikumsöffentlichkeit zu differenzieren. Dabei geht es einerseits um den Anspruch der Öffentlichkeit, an Verhandlungen und der mündlichen Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen teilzunehmen (Art. 69 Abs. 1 StPO). Andererseits geht es darum, dass in Fällen, in welchen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet wurde oder ein Strafbefehl ergangen ist, interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen können (Art. 69 Abs. 2 StPO).