Dieser Umstand ist auch mit Bezug auf das Urteil der Beschwerdekammer vom 8. März 2011 von Bedeutung. In diesem Entscheid wurde mit Verweis auf die Entstehungsgeschichte des § 9 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, BGS 321.3) ein Informationsrecht verneint. Die Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde als massgeblich erachtet. Die kantonsrätlichen Erörterungen bei der Beratung des § 9 EG StPO gingen gerade dahin, dass bei einer Information noch kein rechtskräftiges Urteil vorliege, mithin die Unschuldsvermutung gelte.