SOG 2011 Nr. 15 Art. 69 Abs. 2 StPO. Einsichtsrecht der Öffentlichkeit in einen Strafbefehl und die Frist, welche dabei zu beachten ist. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, der als Lehrer tätig ist, wurde mit Strafbefehl rechtskräftig wegen verbotener Pornografie verurteilt. Er setzte sich gegen die Absicht der Staatsanwaltschaft zur Wehr, den Strafbefehl dem Departement für Bildung und Kultur zur Kenntnis zu bringen. Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt ist. Dieser Umstand ist auch mit Bezug auf das Urteil der Beschwerdekammer vom 8. März 2011 von Bedeutung.