{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2011-103_2011-11-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=116838&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9bb49d877e9fe1036c7aec1bdf396295"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2011.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.11.2011 BKBES.2011.103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsichtnahme in den Strafbefehl"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:18", "Checksum": "59092a81855ed1bfff0c4b0efd7a9b0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.11.2011 BKBES.2011.103\nRegeste:\nEinsichtnahme in den Strafbefehl\n\n\nGemäss Art. 70 Abs. 1 StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen u.a. ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern (lit. a). Beim Öffentlichkeitsausschluss im Interesse der beschuldigten Person (bzw. hier der verurteilten Person) ist Zurückhaltung angebracht: Zwar geniesst diese grundsätzlich den Schutz ihrer Persönlichkeit. Indes besteht die Verfahrensöffentlichkeit auch im öffentlichen Interesse. Grundsätzlich muss daher die beschuldigte Person die mit einer öffentlichen Verhandlung möglicherweise verbundene psychische Belastung erdulden (Urs Saxer/Simon Thurnheer in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N 9 zu Art. 70 StPO). Als mögliche Gründe für den Öffentlichkeitsausschluss zum Schutz der beschuldigten Person führen die Kommentatoren deren psychische Gesundheit oder Geschäftsgeheimnisse an.\nDie Befürchtungen, welche der Beschwerdeführer geltend macht, sind zwar nachvollziehbar, vermögen aber den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht in den Hintergrund zu drängen. Es ist gerichtsnotorisch, dass nach der Praxis der Strafkammer des Obergerichts die Öffentlichkeit zum Schutz der beschuldigten Person nicht ausgeschlossen wird, gerade auch in Fällen, welche mit dem vorliegenden vergleichbar sind. Davon ist nicht abzuweichen. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass die dem Beschwerdeführer als Lehrer vorgesetzte Stelle, welche den gesetzlichen Auftrag hat, eine Prüfung der Unterrichtsberechtigung vorzunehmen, in das Urteil (d.h. den zum rechtskräftigen Urteil gewordenen Strafbefehl) Einsicht nehmen kann. Die vom Beschwerdeführer angebotenen Massnahmen vermögen dies nicht wettzumachen.\n6. Unter Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wurde das Akteneinsichtsgesuch des Departements gutgeheissen und unter Ziffer 2 wurde festgestellt, der Strafbefehl werde nach Rechtskraft der Verfügung dem Departement zugestellt. Die Verfügung ist damit so zu verstehen, dass das Akteneinsichtsgesuch in dem Sinne gutgeheissen wurde, als dem Departement der Strafbefehl zuzustellen ist. Ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht wurde nicht angeordnet und müsste allenfalls neu verfügt werden.\nObergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 8. November 2011 (BKBES.2011.103)"}