{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2011-103_2011-11-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=116838&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9bb49d877e9fe1036c7aec1bdf396295"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2011.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.11.2011 BKBES.2011.103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsichtnahme in den Strafbefehl"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:18", "Checksum": "59092a81855ed1bfff0c4b0efd7a9b0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.11.2011 BKBES.2011.103\nRegeste:\nEinsichtnahme in den Strafbefehl\n\nSOG 2011 Nr. 15\nArt. 69 Abs. 2 StPO. Einsichtsrecht der Öffentlichkeit in einen Strafbefehl und die Frist, welche dabei zu beachten ist.\nSachverhalt:\nDer Beschwerdeführer, der als Lehrer tätig ist, wurde mit Strafbefehl rechtskräftig wegen verbotener Pornografie verurteilt. Er setzte sich gegen die Absicht der Staatsanwaltschaft zur Wehr, den Strafbefehl dem Departement für Bildung und Kultur zur Kenntnis zu bringen. Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n3. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt ist. Dieser Umstand ist auch mit Bezug auf das Urteil der Beschwerdekammer vom 8. März 2011 von Bedeutung. In diesem Entscheid wurde mit Verweis auf die Entstehungsgeschichte des § 9 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, BGS 321.3) ein Informationsrecht verneint. Die Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde als massgeblich erachtet. Die kantonsrätlichen Erörterungen bei der Beratung des § 9 EG StPO gingen gerade dahin, dass bei einer Information noch kein rechtskräftiges Urteil vorliege, mithin die Unschuldsvermutung gelte.\nTerminologisch ist auch der Begriff der Publikumsöffentlichkeit zu differenzieren. Dabei geht es einerseits um den Anspruch der Öffentlichkeit, an Verhandlungen und der mündlichen Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen teilzunehmen (Art. 69 Abs. 1 StPO). Andererseits geht es darum, dass in Fällen, in welchen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet wurde oder ein Strafbefehl ergangen ist, interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen können (Art. 69 Abs. 2 StPO). Ein Recht auf Akteneinsicht besteht in diesen Fällen für die Öffentlichkeit tatsächlich nicht. Das Strafbefehlsverfahren ist im erwähnten Sinne insofern nicht öffentlich, als an Verhandlungen nicht teilgenommen werden kann (weil keine Hauptverhandlung stattfindet) und für am Verfahren nicht beteiligte Personen auch kein Akteneinsichtsrecht besteht. Demgegenüber besteht das Recht, in Strafbefehle Einsicht zu nehmen.\n4. Art. 69 Abs. 2 StPO bestimmt Folgendes: «Haben die Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen.» Die Bestimmung versucht, bei nicht öffentlichen Verfahren den berechtigten Informationsansprüchen Dritter dadurch entgegenzukommen, dass die in einem schriftlichen oder jedenfalls nicht öffentlichen Verfahren gefällten Entscheide eingesehen werden können. Die Regelung setzt die Rechtsprechung um, wonach bei Verzicht auf eine öffentliche Urteilsverkündung dem Publikum das Urteil auf andere Weise zur Kenntnis zu bringen ist, beispielsweise durch Auflage in der Gerichtskanzlei. Ein eigentlicher Interessennachweis ist für die Einsichtnahme nicht erforderlich (Botschaft, S. 1152).\nNiklaus Schmid (Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 5 zu Art. 69 StPO) vertritt die Auffassung, diese Einsichtnahme könne grundsätzlich nur während der Rechtsmittel- bzw. Einsprachefrist erfolgen. Diese Meinung findet in der erwähnten Bestimmung keine Stütze. Der Strafbefehl wird erst nach Ablauf der Einsprachefrist zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ab diesem Zeitpunkt besteht das Einsichtsrecht gemäss Art. 69 Abs. 2 StPO. Vor Eintritt der Rechtskraft besteht kein Einsichtsrecht, da noch kein Urteil vorliegt, welches öffentlich zu verkünden wäre. Beim Strafbefehl handelt es sich vor Ablauf der Einsprachefrist vielmehr lediglich um eine «Urteilsofferte» oder, gemäss Niklaus Schmid (a.a.O., N 1 vor Art. 352 – 357 StGB) um ein Angebot an die Parteien zur summarischen Verfahrenserledigung.\nSeitens der Staatsanwaltschaft wurde auf die interne Praxis verwiesen, wonach Strafbefehle während 30 Tagen aufgelegt würden. Diese Regelung ist jedenfalls nicht gesetzeswidrig und wird auch im Bereich des Obergerichts praktiziert. Sie ist nicht zu beanstanden. Nach den obigen Ausführungen erscheint es angebracht, diese Frist dann beginnen zu lassen, wenn der Strafbefehl tatsächlich zu einem Urteil geworden ist. Erhebt der Betroffene gegen den Strafbefehl Einsprache, hat er bis zu einer öffentlichen Verhandlung oder dem Erlass eines Urteils grundsätzlich Anspruch auf ein nichtöffentliches bzw. geheimes Verfahren (Art. 69 Abs. 3 StPO).\nVorliegend endete die Einsprachefrist am 20. Juni 2011 (Begründung der angefochtenen Verfügung). Das Gesuch des Departements wurde damit im Sinne der obigen Ausführungen rechtzeitig gestellt.\n5. Im Übrigen geht der Staatsanwalt zu Recht davon aus, dass das Departement ein gewichtiges und schutzwürdiges Interesse hat, den Strafbefehl einzusehen. Aufgrund von Art. 69 Abs. 2 StPO besteht nämlich ein klarer gesetzlicher Anspruch der Öffentlichkeit darauf, in Strafbefehle Einsicht nehmen zu können. Die Persönlichkeitsrechte der verurteilten Person treten gegenüber diesem Recht in den Hintergrund. Grundsätzlich bestehen bei einem Strafbefehl keine anderen Einschränkungen als bei der Publikumsöffentlichkeit gemäss Art. 69 Abs. 1 StPO (dazu Felix Bommer in: forumpoenale 4/2011, Einstellungsverfügung und Öffentlichkeit, S. 249)."}