Die Herbeiziehung dieser Regeln erscheint als sachgerecht. Das Gutdünken des Leitenden Staatsanwaltes ist demgegenüber offensichtlich in den Verdachtsmomenten begründet, die im Rahmen des Strafverfahrens abzuklären sind. Dies mag als naheliegend erscheinen, verletzt aber die Unschuldsvermutung und entspricht – wie dargelegt – den Besitzesregeln nicht. Es ist deshalb keine sachliche Grundlage für den Gutdünkensentscheid ersichtlich, weshalb sich dieser als willkürlich erweist. Die Beschwerde ist gutzuheissen und es ist dem Beschwerdegegner Frist zur Klageanhebung zu setzen. Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 11. August 2009 (BKBES.2009.67)