Vorliegend stellt sich einzig die Frage, ob der Leitende Staatsanwalt trotz der aus dem ZGB hervorgehenden Parteirollenverteilung «die ihm gut scheinende Verfügung» (§ 56 Abs. 2 StPO) treffen konnte. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verhältnisse seien aufgrund der Aktenlage sorgfältig zu prüfen. Gemäss verschiedenen Strafprozessordnungen ist die Bestimmung des Berechtigten aufgrund der zivilrechtlichen Regelungen vorzunehmen, wobei dem abgewiesenen Ansprecher Frist zur Klage anzusetzen ist (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, § 70 N 33). Die Herbeiziehung dieser Regeln erscheint als sachgerecht.