Diese Regel stellt eine Parteirollenverteilung dar. Sie auferlegt die Klägerrolle jenem, dem die Sache abhanden gekommen ist, was sich letztlich auch aus Art. 934 Abs. 1 ZGB ergibt (wobei der Beschwerdegegner der Besitzer war, dem die Sachen abhanden gekommen sind). Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargelegten Arbeitshypothesen sind hier nicht zu prüfen. Sie werden Gegenstand des allfälligen Zivilprozesses sein müssen. Vorliegend stellt sich einzig die Frage, ob der Leitende Staatsanwalt trotz der aus dem ZGB hervorgehenden Parteirollenverteilung «die ihm gut scheinende Verfügung» (§ 56 Abs. 2 StPO) treffen konnte.