Die Beschwerdeführerin wird gar der Hehlerei verdächtigt. Die Frage des Eigentums an den beschlagnahmten Waren wird deshalb gestützt auf die Art. 930 ff. ZGB zu beurteilen sein. Im jetzigen Zeitpunkt ist nicht zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin gut- oder bösgläubig war oder ob sie bzw. ihr Organ sich gar der Hehlerei schuldig gemacht hat. Gestützt auf die Besitzesregel ist zu vermuten, dass sie Eigentümerin geworden ist. Gemäss Art. 936 Abs. 1 ZGB kann, wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden. Diese Regel stellt eine Parteirollenverteilung dar.