Nach der hier massgeblichen und oben bereits erwähnten Bestimmung des § 56 Abs. 2 StPO trifft der Richter oder der Staatsanwalt die ihm gut scheinende Verfügung und setzt jedem abgewiesenen Ansprecher eine Frist zur zivilrechtlichen Klage an. Gemäss seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 geht der Leitende Staatsanwalt davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht nur des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gemacht hat, sondern dass auch ein Hausgenossendiebstahl in Frage kommt. Von einem Anvertrautsein des Deliktsgutes könne nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin wird gar der Hehlerei verdächtigt.