Den abgewiesenen Ansprechern wird eine Frist zur zivilrechtlichen Klage angesetzt. Benützen sie diese Frist nicht, wird der Gegenstand oder Vermögenswert der durch den Entscheid des Untersuchungsrichters bezeichneten Person ausgehändigt (Niklaus Oberholzer: Grundzüge des Strafprozessrechts, Dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, Bern 2005, N 1192 ff., S. 516 f.). Nach der hier massgeblichen und oben bereits erwähnten Bestimmung des § 56 Abs. 2 StPO trifft der Richter oder der Staatsanwalt die ihm gut scheinende Verfügung und setzt jedem abgewiesenen Ansprecher eine Frist zur zivilrechtlichen Klage an.